Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hebammen zur Nutzung von Alma
CHYLD GmbH
CHYLD GmbH · Adelungstraße 3 · 55131 Mainz Fassung 4.0 · Stand [●] · gilt ab [●]
Entwurf zur anwaltlichen Prüfung. Platzhalter
[●]sind vor Veröffentlichung zu füllen. Vertragsbestandteile sind neben diesen AGB: Anlage 1 (Leistungsbeschreibung und Service Levels), Anlage 2 (Datenexport und Anbieterwechsel), das Preisverzeichnis unter alma.app/de/legal/preise-hebammen, die Ranking-Hauptparameter unter alma.app/de/legal/ranking und der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).
Abschnitt A · Grundlagen
§ 1 Geltungsbereich und Rangfolge
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der CHYLD GmbH („CHYLD") und Hebammen, die Alma für ihre selbständige berufliche Tätigkeit nutzen („Hebamme"). Hebamme im Sinne dieser AGB ist jede Person mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Hebammengesetz, unabhängig vom Geschlecht, sowie jede Praxis, Partnerschaft oder Gesellschaft, in der Hebammen ihren Beruf gemeinsam ausüben („Praxis").
(2) Alma steht Hebammen nur als Unternehmerinnen im Sinne des § 14 BGB offen. Wer sich registriert, bestätigt, Alma für die selbständige berufliche Tätigkeit zu nutzen. Hebammen in Ausbildung oder im Studium sowie ausschließlich angestellt tätige Hebammen können Alma nur als Teammitglied einer Praxis nutzen (§ 4).
(3) Abweichende Bedingungen der Hebamme gelten nicht, auch wenn CHYLD ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) individuelle Vereinbarungen in Textform, (b) AVV für alle Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag, (c) Anlage 2, (d) Anlage 1, (e) diese AGB, (f) Preisverzeichnis.
§ 2 Begriffe
(1) Patientin ist jede Person, die die Hebamme im Rahmen eines Behandlungsvertrags betreut, einschließlich des Neugeborenen. Nutzerin ist jede Person, die Alma als Verbraucherin nutzt.
(2) Behandlungsdaten sind alle Daten, die die Hebamme über Alma im Rahmen der Betreuung verarbeitet, insbesondere Dokumentation, Anamnese, Befunde, Chatverläufe nach Vertragsschluss, Termin- und Abrechnungsdaten.
(3) Textform meint § 126b BGB; es genügt eine E-Mail oder eine Mitteilung im Alma-Konto, wenn sie dauerhaft abrufbar ist.
§ 3 Registrierung, Vertragsschluss und Verifizierung
(1) Die Registrierung ist ein Angebot der Hebamme auf Abschluss eines Nutzungsvertrags im Basistarif. Der Vertrag kommt zustande, wenn CHYLD die Registrierung in Textform bestätigt. Ein Premium-Tarif kommt mit Abschluss des Bestellvorgangs im Konto zustande.
(2) Die Hebamme macht bei der Registrierung vollständige und wahre Angaben und weist nach: a) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" (Berufsurkunde), b) ihr Institutionskennzeichen (IK), soweit vorhanden, c) eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung, d) für die Nutzung der Abrechnungsfunktionen gegenüber gesetzlichen Krankenkassen die Aufnahme in die Vertragspartnerliste nach § 134a SGB V.
(3) CHYLD darf die Angaben mit öffentlich zugänglichen Verzeichnissen abgleichen, insbesondere mit der Vertragspartnerliste des GKV-Spitzenverbands. Die Kopie der Berufsurkunde wird nach abgeschlossener Prüfung gelöscht; CHYLD speichert nur einen Prüfvermerk.
(4) Zur Prüfung des Institutionskennzeichens entbindet die Hebamme die ARGE·IK, St. Augustin, insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht und ermächtigt CHYLD, das für sie vergebene Institutionskennzeichen dort zu erfragen. Die Ermächtigung ist auf diesen Zweck beschränkt und jederzeit widerruflich; nach Widerruf können Abrechnungsfunktionen nicht mehr bereitgestellt werden.
(5) Das öffentliche Profil, die Vermittlung und der Kurs-Marktplatz werden erst nach erfolgreicher Verifizierung freigeschaltet. CHYLD kann die Registrierung ablehnen, wenn Nachweise fehlen oder begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen; die Gründe werden in Textform mitgeteilt.
(6) Die Hebamme teilt CHYLD unverzüglich in Textform mit, wenn ihre Erlaubnis widerrufen wird oder ruht, die Berufshaftpflichtversicherung endet, sich ihr Institutionskennzeichen, ihre Praxisanschrift oder ihre Rechtsform ändert oder sie aus der Vertragspartnerliste ausscheidet. Bis zur Klärung ruhen Profil, Vermittlung und Marktplatz; der Zugriff auf Behandlungsdaten bleibt nach § 20 erhalten.
(7) Testphase. CHYLD kann eine zeitlich befristete Testphase für Premium-Funktionen anbieten. Sie endet nach [28] Tagen automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, und geht nur in einen kostenpflichtigen Tarif über, wenn die Hebamme dies ausdrücklich bestellt. Während der Testphase gelten diese AGB mit Ausnahme von § 16 und § 17. Daten, die die Hebamme in der Testphase eingegeben hat, bleiben ihr auch dann über die Exportfunktion zugänglich, wenn sie keinen kostenpflichtigen Tarif abschließt; für die Löschung gilt Anlage 2.
§ 4 Praxiskonten, Teammitglieder und Vertretung
(1) Eine Praxis schließt den Vertrag über eine vertretungsberechtigte Person ab („Kontoinhaberin"). Die Kontoinhaberin legt für jede Person, die Alma nutzt, ein eigenes Teamkonto an. Sammelzugänge sind unzulässig.
(2) Die Kontoinhaberin vergibt Rollen und Rechte und ist dafür verantwortlich, dass Teammitglieder diese AGB einhalten. Sie stellt sicher, dass alle Teammitglieder, die nicht selbst Berufsgeheimnisträgerinnen sind, nach § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(3) Der Zugriff einer anderen Hebamme auf Behandlungsdaten, etwa zur Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, setzt voraus, dass die Patientin in die Offenbarung eingewilligt hat oder dass die Hebammen die Patientin nach dem Behandlungsvertrag gemeinsam betreuen. Alma stellt dafür eine dokumentierte Freigabefunktion bereit; die Prüfung, ob die Voraussetzungen vorliegen, obliegt der freigebenden Hebamme.
Abschnitt B · Leistungen
§ 5 Leistungsumfang
(1) CHYLD stellt Alma als webbasierte Anwendung und App bereit (Software as a Service). Die Anwendung läuft auf Servern, die CHYLD selbst oder über Unterauftragnehmer betreibt. Welche der folgenden Module im jeweiligen Tarif enthalten sind, ergibt sich aus Anlage 1 und dem Preisverzeichnis: a) öffentliches Profil und Vermittlung von Betreuungsanfragen (§ 8), b) digitale Dokumentation und Patientinnenverwaltung, c) Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation mit Patientinnen, d) Videobetreuung (§ 9), e) Schnittstelle zur Abrechnung (§ 10), f) Kurs-Marktplatz (§ 11), g) KI-gestützte Funktionen (§ 12), h) Vorlagen, etwa für Behandlungsverträge, und digitale Signatur.
(2) CHYLD erbringt keine medizinischen, hebammenfachlichen, rechtlichen oder steuerlichen Leistungen. Vorlagen sind unverbindliche Arbeitshilfen; die Hebamme prüft und verantwortet ihren Einsatz.
(3) Die Hebamme ist für ihre Endgeräte, deren Betriebssystem, einen aktuellen Browser oder die aktuelle App-Version und ihren Internetzugang selbst verantwortlich. Mindestanforderungen stehen in Anlage 1.
§ 6 Verfügbarkeit, Wartung und Support
(1) Verfügbarkeit, Wartungsfenster, Servicezeiten und Reaktionszeiten ergeben sich abschließend aus Anlage 1.
(2) Datensicherung ist Aufgabe von CHYLD. Die Pflicht der Hebamme zum Export nach § 20 betrifft ausschließlich Inhalte, die CHYLD technisch nicht sichern kann (Ende-zu-Ende-verschlüsselte Inhalte auf den Endgeräten), und die Zeit nach Vertragsende.
(3) Fernwartung mit Zugriff auf Behandlungsdaten erfolgt nur nach Freigabe der Hebamme im Einzelfall und nach Maßgabe des AVV.
§ 7 Weiterentwicklung und Änderungen der Leistungen
(1) CHYLD entwickelt Alma weiter. Änderungen, die den vereinbarten Leistungsumfang nicht verringern, darf CHYLD jederzeit vornehmen.
(2) CHYLD darf Leistungen einschränken oder ändern, wenn dies aus rechtlichen oder regulatorischen Gründen, zur Beseitigung von Sicherheitsrisiken oder wegen einer Änderung von Vorgaben der Kostenträger erforderlich ist und die Hebamme dadurch nicht unzumutbar benachteiligt wird. Wesentliche Einschränkungen kündigt CHYLD mindestens sechs Wochen vorher in Textform an, soweit kein Sicherheitsgrund eine kürzere Frist erfordert. Die Hebamme kann den Vertrag in diesem Fall zum Wirksamwerden der Änderung kündigen.
(3) Änderungen des Vergütungsverzeichnisses zum Hebammenhilfevertrag setzt CHYLD spätestens [●] Wochen nach deren amtlicher Veröffentlichung, jedoch nicht vor ihrem Inkrafttreten, technisch um.
§ 8 Vermittlung und Ranking
(1) Nutzerinnen können über Alma Betreuungsanfragen an Hebammen richten. Ein Behandlungsvertrag kommt ausschließlich zwischen Hebamme und Nutzerin zustande. Die Hebamme entscheidet frei, ob sie eine Anfrage annimmt.
(2) Die Vermittlung ist für die Hebamme entgeltfrei. Die Vergütung für Premium-Tarife ist unabhängig davon, ob und wie viele Betreuungen vermittelt werden.
(3) Die Reihenfolge der Suchergebnisse bestimmt sich nach den Hauptparametern, die CHYLD unter alma.app/de/legal/ranking veröffentlicht; diese Seite ist Bestandteil dieser AGB (Art. 5 Verordnung (EU) 2019/1150). Eine Beeinflussung des Rankings gegen Entgelt findet nicht statt. Änderungen der Hauptparameter teilt CHYLD nach § 31 mit.
(4) Soweit Alma Bewertungen anzeigt, informiert CHYLD auf der Ranking-Seite, ob und wie sichergestellt wird, dass Bewertungen von Personen stammen, die die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen haben. Die Hebamme darf Bewertungen weder selbst abgeben noch kaufen, gegen Vorteile anfordern oder durch Dritte abgeben lassen.
§ 9 Videobetreuung
(1) CHYLD stellt einen Videodienst bereit, der die technischen Voraussetzungen der Anlage 4 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V in Verbindung mit Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte in der jeweils gültigen Fassung erfüllt. CHYLD hält die dafür erforderlichen Zertifikate aufrecht, legt die Bescheinigung beim GKV-Spitzenverband vor und informiert die Hebamme unverzüglich, wenn ein Zertifikat entzogen wird oder ausläuft.
(2) Im Videodienst wird keine Werbung angezeigt. Inhalte der Videobetreuung werden nicht aufgezeichnet und sind für CHYLD und ihre Dienstleister nicht einsehbar.
(3) Die Hebamme holt vor der ersten Videobetreuung die nach Anlage 4 erforderliche Einwilligung der Patientin ein, stellt sicher, dass die Videobetreuung auf ihrer Seite in einem geschlossenen Raum mit angemessener Privatsphäre stattfindet, und prüft, ob die jeweilige Leistung per Video erbracht und abgerechnet werden darf. Aufzeichnungen sind nur mit vorheriger Einwilligung aller Beteiligten zulässig.
§ 10 Abrechnungsschnittstelle
(1) Alma unterstützt die Hebamme dabei, abrechnungsrelevante Daten zu erfassen und an einen Abrechnungsdienstleister oder, soweit angeboten, unmittelbar an Kostenträger zu übermitteln. Derzeit angebundener Abrechnungsdienstleister ist [●] („Abrechnungsdienstleister").
(2) Für die Abrechnung über den Abrechnungsdienstleister schließt die Hebamme mit diesem einen eigenen Vertrag. CHYLD übermittelt die Daten auf Weisung der Hebamme an den Abrechnungsdienstleister. Soweit dieser Forderungen ankauft oder vorfinanziert, gelten ausschließlich seine Bedingungen; die Einholung erforderlicher Einwilligungen der Patientin obliegt der Hebamme.
(3) Verantwortung der Hebamme. Die Hebamme ist verantwortlich für die fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung, insbesondere für die Auswahl der Gebührenpositionen, die Richtigkeit von Stamm- und Versichertendaten, das Vorliegen von Versichertenbestätigungen und ärztlichen Anordnungen, ihre Eintragung in die Vertragspartnerliste und die Einhaltung der Abrechnungs- und Ausschlussfristen nach dem Hebammenhilfevertrag.
(4) Verantwortung von CHYLD. CHYLD ist verantwortlich dafür, dass die Schnittstelle die von der Hebamme erfassten Daten vollständig, unverändert und im vorgegebenen technischen Format übermittelt, dass Plausibilitätsprüfungen nach dem Stand des Leistungsverzeichnisses nach § 7 Abs. 3 arbeiten und dass die Hebamme über Übermittlungsfehler unverzüglich im Konto informiert wird. CHYLD darf Datensätze, die den technischen Vorgaben nicht entsprechen, mit Angabe des Grundes zurückweisen.
(5) Stichtage. Damit Abrechnungen innerhalb eines Kalenderjahres beim Kostenträger eingehen, müssen sie spätestens am [●]. Dezember vollständig in Alma freigegeben sein. Für Einreichungen danach übernimmt CHYLD keine Gewähr für den fristgerechten Eingang.
(6) Bearbeitung. CHYLD übermittelt vollständig freigegebene Abrechnungsfälle innerhalb von [fünf] Bankarbeitstagen nach Freigabe an den Abrechnungsdienstleister und weist den Übermittlungszeitpunkt im Konto aus. Die Frist verlängert sich angemessen bei Hindernissen, die CHYLD nicht zu vertreten hat.
(7) Rügeobliegenheit. Auswertungen, Übermittlungsprotokolle und Saldenaufstellungen stellt CHYLD im Konto bereit. Die Hebamme prüft sie zeitnah und zeigt Unstimmigkeiten innerhalb von 30 Tagen nach Bereitstellung in Textform an. Eine verspätete Anzeige lässt Ansprüche der Hebamme unberührt; sie kann jedoch dazu führen, dass sich ein Schaden nicht mehr abwenden lässt (§ 254 BGB). Eine Genehmigungsfiktion ist damit nicht verbunden.
(8) Kürzungen, Absetzungen oder Rückforderungen von Kostenträgern, die auf Umständen nach Absatz 3 beruhen, trägt die Hebamme. Beruhen sie auf einer Pflichtverletzung von CHYLD nach Absatz 4 oder 6, haftet CHYLD nach § 27.
(9) Lehnt der Abrechnungsdienstleister einen Vertrag mit der Hebamme ab oder endet dieser Vertrag, entfällt insoweit die Leistungspflicht von CHYLD. Die Hebamme kann ihren Premium-Tarif dann mit einer Frist von 14 Tagen kündigen; im Voraus gezahlte Entgelte werden anteilig erstattet.
§ 11 Kurs-Marktplatz
(1) Die Hebamme kann über Alma eigene Kurse anbieten. Der Vertrag über die Kursteilnahme kommt ausschließlich zwischen der Hebamme und der Teilnehmerin zustande. CHYLD betreibt den Marktplatz als Online-Marktplatz und wird nicht Vertragspartnerin des Kursvertrags.
(2) Pflichten der Hebamme als Anbieterin. Die Hebamme a) bestätigt im Kursangebot, dass sie Unternehmerin ist, und hinterlegt ihre Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG, b) stellt Teilnehmerinnen, die Verbraucherinnen sind, alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen bereit, insbesondere Gesamtpreis, Kursinhalt, Termine, Stornobedingungen, Informationen zum Widerrufsrecht und ihre eigenen Teilnahmebedingungen, c) prüft vor Einstellen jedes Kurses, ob dieser als Fernunterricht einer Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz bedarf, und bietet zulassungspflichtige Kurse nur mit Zulassung an; CHYLD kann einen Nachweis verlangen, d) beachtet Heilmittelwerberecht, Wettbewerbsrecht und ihr Berufsrecht, e) erbringt Kurse, deren Kosten Krankenkassen tragen, nach den Vorgaben des Hebammenhilfevertrags und rechnet sie selbst ab.
(3) Provision. Für kassenfinanzierte Kurse fällt keine Provision an. Für Kurse, die Teilnehmerinnen selbst bezahlen, erhält CHYLD eine Provision von 3 % des Bruttokurspreises, mindestens 1,00 € je Buchung. Hinzu kommen die Transaktionsgebühren des Zahlungsdienstleisters nach dessen jeweils aktuellem Preisverzeichnis, die im Konto vor Einstellen des Kurses angezeigt werden. [Bei vollständiger Erstattung an die Teilnehmerin wird die Provision erstattet / nicht erstattet: ●]
(4) Zahlungsabwicklung. Zahlungen laufen über Stripe. Voraussetzung ist ein Stripe-Connect-Konto der Hebamme und ihre Zustimmung zum Stripe Connected Account Agreement. Die Hebamme ermächtigt CHYLD, Provision und Transaktionsgebühren bei Zahlungseingang einzubehalten. Auszahlungen erfolgen durch Stripe nach dessen Auszahlungsrhythmus. Verzögerungen durch Identitäts- und Geldwäscheprüfungen von Stripe liegen nicht im Einflussbereich von CHYLD.
(5) Erstattungen und Rückbuchungen. Erstattungen an Teilnehmerinnen veranlasst die Hebamme im Konto. Rückbuchungen (Chargebacks) und die dafür anfallenden Gebühren gehen zulasten der Hebamme, soweit sie nicht auf einem Fehler von CHYLD beruhen.
§ 12 KI-gestützte Funktionen
(1) Soweit Alma der Hebamme KI-gestützte Funktionen anbietet (etwa Formulierungshilfen für die Dokumentation), sind diese standardmäßig deaktiviert. Die Aktivierung durch die Hebamme gilt als Weisung im Sinne des AVV. Die eingesetzten Anbieter sind in Anlage 2 zum AVV namentlich genannt.
(2) KI-Ergebnisse sind als solche gekennzeichnet und stellen Entwürfe dar. Sie ersetzen keine fachliche Beurteilung. Die Hebamme prüft jedes Ergebnis vor Übernahme in die Dokumentation oder Weitergabe an eine Patientin.
(3) KI-Funktionen treffen keine Diagnosen und geben keine Therapieempfehlungen. CHYLD stellt vertraglich sicher, dass Anbieter die Daten nicht für eigene Zwecke oder zum Training ihrer Modelle nutzen.
Abschnitt C · Pflichten der Hebamme
§ 13 Berufsausübung
(1) Die Hebamme übt ihren Beruf eigenverantwortlich und weisungsfrei aus. Sie ist allein verantwortlich für die fachliche Qualität ihrer Leistungen, die Dokumentation nach § 630f BGB und ihrer Berufsordnung, die Aufklärung ihrer Patientinnen und die Einhaltung ihrer berufsrechtlichen Pflichten.
(2) Die Kommunikationsfunktionen von Alma sind kein Notfallkanal. Die Hebamme weist ihre Patientinnen darauf hin, wie sie in dringenden Fällen erreichbar ist und wann der Rettungsdienst (112) oder der ärztliche Bereitschaftsdienst (116 117) zu verständigen ist.
§ 14 Inhalte und Profil
(1) Die Hebamme ist für alle Inhalte verantwortlich, die sie in Alma einstellt, insbesondere Profilangaben, Fotos, Kursbeschreibungen und Kursmaterialien. Sie stellt sicher, dass sie die erforderlichen Rechte daran besitzt und dass abgebildete Personen eingewilligt haben.
(2) Unzulässig sind insbesondere irreführende Angaben zu Qualifikationen oder Leistungen, Heilversprechen, Inhalte, die gegen Heilmittelwerbe-, Wettbewerbs- oder Berufsrecht verstoßen, sowie die Nutzung von Alma, um Nutzerinnen außerhalb eines Betreuungsverhältnisses zu werblichen Zwecken zu kontaktieren.
(3) Die Hebamme räumt CHYLD für die Vertragsdauer das einfache, unentgeltliche Recht ein, ihre Inhalte zu speichern, technisch zu bearbeiten (etwa Formatanpassung) und in Alma öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies für die vertraglichen Leistungen erforderlich ist. Eine Nutzung außerhalb von Alma, insbesondere zu Werbezwecken, bedarf ihrer gesonderten Zustimmung (§ 30).
§ 15 Zugangsdaten, IT-Sicherheit und Mitwirkung
(1) Die Hebamme hält Zugangsdaten geheim, nutzt die angebotene Mehr-Faktor-Authentifizierung, sichert ihre Endgeräte durch Bildschirmsperre und aktuelle Sicherheitsupdates und meldet CHYLD unverzüglich, wenn sie annimmt, dass Unbefugte Zugangsdaten kennen oder Zugriff hatten.
(2) Die Hebamme lädt nur Dateien hoch, die sie mit aktueller Schutzsoftware geprüft hat.
(3) Die Hebamme meldet Fehler mit einer nachvollziehbaren Beschreibung. Screenshots, die sie zu diesem Zweck an den Support übermittelt, dürfen keine Behandlungsdaten enthalten oder müssen diese unkenntlich machen.
(4) Die Hebamme darf die Software nicht dekompilieren, zurückentwickeln oder kopieren, soweit dies nicht gesetzlich zwingend erlaubt ist, und keine automatisierten Abfragen außerhalb der bereitgestellten Schnittstellen durchführen.
Abschnitt D · Vergütung und Steuern
§ 16 Tarife, Preise und Zahlung
(1) Der Basistarif ist unentgeltlich. Preise und Leistungsumfang der Premium-Tarife und kostenpflichtiger Zusatzleistungen ergeben sich aus dem Preisverzeichnis zum Zeitpunkt der Bestellung.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; im Bestellvorgang wird zusätzlich der Bruttobetrag angezeigt. Die Vergütung ist monatlich im Voraus fällig und wird per SEPA-Lastschrift oder Kreditkarte eingezogen. CHYLD stellt Rechnungen elektronisch im Konto bereit.
(3) Kosten einer nicht eingelösten Lastschrift trägt die Hebamme, soweit sie diese zu vertreten hat.
(4) Zahlungsverzug. Ist die Hebamme mehr als 14 Tage in Verzug und hat CHYLD sie in Textform gemahnt und die Einschränkung angekündigt, darf CHYLD die Premium-Funktionen einschränken, bis die fälligen Beträge bezahlt sind. Der lesende Zugriff auf Behandlungsdaten, die Exportfunktion und die Beantwortung von Auskunftsverlangen von Patientinnen bleiben jederzeit möglich.
§ 17 Preisänderungen
(1) CHYLD kann die Preise der Premium-Tarife mit Wirkung für die Zukunft anpassen, wenn sich die Kosten für die Leistungserbringung, insbesondere für Infrastruktur, Zertifizierungen oder Personal, verändern. Kostensenkungen gibt CHYLD in gleicher Weise weiter.
(2) [Alternative Indexierung, empfohlen für Jahrestarife: Die Entgelte sind an den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex gebunden. Ausgangsbasis ist der für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichte Indexstand. Änderungen von weniger als 3 Prozent bleiben unberücksichtigt; wird diese Schwelle zum 1. Januar oder 1. Juli überschritten, wird die Änderung vollständig berücksichtigt, und der neue Indexstand wird zur Ausgangsbasis. Eine Anpassung nach dieser Regel ersetzt die Anpassung nach Absatz 1.]
(3) CHYLD kündigt eine Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an. Die Hebamme kann den Vertrag bis zum Wirksamwerden ohne Einhaltung einer Frist zu diesem Zeitpunkt kündigen. Auf dieses Recht weist CHYLD in der Ankündigung gesondert hin.
§ 18 Steuerliche Meldepflichten (PStTG)
(1) CHYLD ist als Plattformbetreiberin nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz verpflichtet, Daten von Hebammen, die über den Marktplatz Vergütungen erzielen, zu erheben, zu prüfen und jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
(2) Die Hebamme übermittelt die angeforderten Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung und hält sie aktuell. Liefert sie diese trotz der gesetzlich vorgesehenen Erinnerungen nicht, ist CHYLD verpflichtet, die gesetzlichen Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere das Marktplatzkonto zu sperren oder Auszahlungen zurückzuhalten.
(3) CHYLD stellt der Hebamme die sie betreffenden gemeldeten Informationen bis zum 31. Januar des Folgejahres bereit.
Abschnitt E · Daten und Rechte
§ 19 Datenschutz, Schweigepflicht und Cloud-Anforderungen
(1) Für Behandlungsdaten ist die Hebamme Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO; CHYLD verarbeitet sie als Auftragsverarbeiterin. Voraussetzung für die Nutzung der Module nach § 5 Abs. 1 lit. b bis e und g ist der Abschluss des AVV, der vor Freischaltung im Konto erfolgt.
(2) Für die Daten der Hebamme selbst, für Vermittlungsanfragen bis zum Zustandekommen eines Behandlungsvertrags, für den Marktplatz und für die Meldepflichten nach § 18 ist CHYLD eigene Verantwortliche. Einzelheiten stehen in den Datenschutzhinweisen für Hebammen.
(3) Die Hebamme unterliegt der Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB. CHYLD wirkt als sonstige mitwirkende Person im Sinne des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB mit und verpflichtet sich im AVV zur Geheimhaltung sowie zur entsprechenden Verpflichtung ihrer Beschäftigten und Unterauftragnehmer.
(4) CHYLD verarbeitet Gesundheitsdaten im Wege des Cloud-Computing nur unter den Voraussetzungen des § 393 SGB V, insbesondere mit aktuellem C5-Testat oder einem gleichwertigen Nachweis, an einem nach § 393 Abs. 2 SGB V zulässigen Verarbeitungsort und mit Niederlassung der datenverarbeitenden Stelle im Inland; Einzelheiten regelt Ziffer 5 Abs. 3 des AVV. CHYLD stellt der Hebamme die Nachweise und die Kundenkriterien, die sie selbst umsetzen muss, im Konto bereit und informiert sie unverzüglich, wenn ein Nachweis entfällt.
(5) Die Hebamme informiert ihre Patientinnen nach Art. 13 DSGVO über die Verarbeitung, einschließlich des Einsatzes von CHYLD als Auftragsverarbeiterin. CHYLD stellt dafür eine Mustervorlage bereit, die die Hebamme an ihre Praxis anpasst.
§ 20 Aufbewahrung, Export, Archiv und Vertragsende
(1) Die Hebamme kann Behandlungsdaten jederzeit in den in Anlage 2 genannten Formaten exportieren.
(2) Die Aufbewahrung der Dokumentation für die gesetzliche Mindestdauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung (§ 630f Abs. 3 BGB) und darüber hinaus obliegt der Hebamme. CHYLD weist darauf hin, dass Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bis zu 30 Jahre nach der schädigenden Handlung geltend gemacht werden können (§ 199 Abs. 2 BGB) und eine entsprechend lange Aufbewahrung der Geburtsdokumentation empfohlen wird.
(3) Archivtarif. CHYLD bietet einen Archivtarif an, in dem Behandlungsdaten nach Ende der aktiven Nutzung schreibgeschützt aufbewahrt werden und für Einsicht, Export und die Beantwortung von Auskunftsverlangen abrufbar bleiben. Der Archivzugang ist für [180] Tage nach Vertragsende im Preis des zuletzt gebuchten Tarifs enthalten und danach für bis zu [30] Jahre kostenpflichtig buchbar. Er ist unabhängig vom übrigen Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar; mit der Kündigung beginnt der Datenabrufzeitraum nach Anlage 2. Preise ergeben sich aus dem Preisverzeichnis. Der Archivtarif ist eine schreibgeschützte Ablage; ob er den für die Hebamme geltenden Aufbewahrungs- und Nachweispflichten in vollem Umfang genügt, prüft die Hebamme eigenverantwortlich.
(4) Bei Vertragsende gelten die Regeln zu Übergangszeitraum, Datenabruf, Wechselunterstützung und Löschung in Anlage 2. CHYLD löscht Behandlungsdaten nicht, bevor die Hebamme mindestens 30 Tage vorher in Textform auf die bevorstehende Löschung hingewiesen wurde.
(5) Berufsaufgabe und Tod. Die Hebamme kann im Konto eine Person benennen, die im Fall ihres Todes oder ihrer dauerhaften Berufsunfähigkeit berechtigt ist, den Archivtarif fortzuführen oder die Daten zu exportieren („Archivbevollmächtigte"). Ist keine Person benannt, sperrt CHYLD die Behandlungsdaten nach Kenntnis vom Tod der Hebamme für [zwölf] Monate und gibt sie nur an Personen heraus, die ihre Berechtigung nachweisen. Die gesetzlichen Pflichten zum Schutz der Schweigepflicht bleiben unberührt.
§ 21 Rechte an der Software
(1) CHYLD räumt der Hebamme für die Vertragsdauer das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, Alma im Rahmen dieser AGB zu nutzen. Alle Rechte an Software, Quellcode, Datenbankstruktur, Design und Inhalten von CHYLD verbleiben bei CHYLD.
(2) Daten, die die Hebamme in Alma eingibt, stehen im Verhältnis zu CHYLD der Hebamme zu.
(3) Datenzugang (Art. 9 Verordnung (EU) 2019/1150). Die Hebamme hat Zugang zu allen Daten ihres Kontos, ihrer Profile und Kurse sowie zu aggregierten Kennzahlen über Aufrufe, Anfragen und Buchungen. CHYLD verwendet personenbezogene Daten aus Behandlungsverhältnissen ausschließlich nach Maßgabe des AVV. Nicht personenbezogene, aggregierte Nutzungsdaten, die keine Rückschlüsse auf einzelne Hebammen oder Patientinnen zulassen, darf CHYLD zur Verbesserung von Alma nutzen. Eine Weitergabe von Daten der Hebamme an Dritte zu deren Zwecken findet nicht statt, soweit keine gesetzliche Pflicht besteht.
§ 22 Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich, auch über das Vertragsende hinaus. Dies gilt nicht für Informationen, die ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt sind oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich verlangt wird. Die Pflichten nach § 203 StGB und dem AVV gehen vor.
Abschnitt F · Moderation, Einschränkung und Laufzeit
§ 23 Meldungen, Moderation, Einschränkung und Sperrung
(1) Jede Person kann Inhalte auf Alma, die sie für rechtswidrig oder vertragswidrig hält, über die Meldefunktion oder an [●]@alma.app melden. CHYLD bearbeitet Meldungen zeitnah, sorgfältig und objektiv.
(2) CHYLD kann Profile, Kurse oder einzelne Inhalte einschränken oder vorübergehend sperren oder die Vermittlung aussetzen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen für a) fehlende oder weggefallene Berufserlaubnis oder Haftpflichtversicherung, b) rechtswidrige Inhalte oder Verstöße gegen § 11 Abs. 2 oder § 14 Abs. 2, c) eine missbräuchliche Nutzung, die die Sicherheit von Alma, von Nutzerinnen oder von Patientinnendaten gefährdet, d) eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung, insbesondere nach § 18, e) Zahlungsverzug nach § 16 Abs. 4. Welche Maßnahme CHYLD ergreift, richtet sich nach der Schwere des Verstoßes; mildere Mittel wie ein Hinweis mit Frist zur Abhilfe gehen vor, soweit sie zumutbar sind.
(3) CHYLD begründet jede Maßnahme spätestens mit ihrem Wirksamwerden in Textform unter Angabe der Tatsachen und Umstände, der Rechtsgrundlage oder Vertragsbestimmung und der Möglichkeit, Beschwerde einzulegen (§ 25). Werden die Gründe ausgeräumt, hebt CHYLD die Maßnahme unverzüglich auf.
(4) Keine Maßnahme nach diesem Paragraphen umfasst den lesenden Zugriff der Hebamme auf ihre Behandlungsdaten und die Exportfunktion.
§ 24 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Basistarif läuft auf unbestimmte Zeit und kann von der Hebamme jederzeit gekündigt werden.
(2) Premium-Tarife haben eine Laufzeit von einem Monat und verlängern sich jeweils um einen Monat, wenn sie nicht spätestens 14 Tage vor Ablauf in Textform oder im Konto gekündigt werden. [Bei Jahrestarifen: Laufzeit zwölf Monate, Kündigungsfrist ●, höchstens zwei Monate.]
(3) CHYLD kann den Vertrag insgesamt mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende ordentlich kündigen und teilt die Gründe spätestens mit der Kündigung in Textform mit. Die Frist gilt nicht, soweit CHYLD gesetzlich oder behördlich zur Beendigung verpflichtet ist oder die Hebamme wiederholt gegen diese AGB verstoßen hat; in diesen Fällen bleibt die Begründungspflicht bestehen.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für CHYLD liegt insbesondere vor, wenn die Berufserlaubnis der Hebamme widerrufen ist oder die Hebamme vorsätzlich gegen § 15 Abs. 4 verstößt.
(5) Die Hebamme kann jederzeit einen Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in eine eigene Infrastruktur verlangen; Anlage 2 regelt das Verfahren.
§ 25 Beschwerden
(1) Beschwerden, insbesondere zu Maßnahmen nach § 23, zum Ranking oder zur Registrierung, kann die Hebamme an [●]@alma.app oder über das Beschwerdeformular im Konto richten. CHYLD bestätigt den Eingang und teilt das Ergebnis der Prüfung innerhalb von [14] Tagen in Textform mit.
(2) [Falls CHYLD nicht mehr als Kleinunternehmen gilt: Mediatorinnen nach Art. 12 Verordnung (EU) 2019/1150 benennen.]
Abschnitt G · Gewährleistung und Haftung
§ 26 Gewährleistung
(1) CHYLD stellt Alma in dem in Anlage 1 beschriebenen Umfang und in vertragsgemäßem Zustand bereit. Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben.
(2) Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen.
(3) Die Hebamme meldet Mängel unverzüglich nach Kenntnis. CHYLD beseitigt Mängel innerhalb der Reaktionszeiten nach Anlage 1, auch durch Updates oder zumutbare Umgehungslösungen.
§ 27 Haftung
(1) CHYLD haftet unbeschränkt a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Übernahme einer Garantie, d) nach dem Produkthaftungsgesetz und e) soweit sonst gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet CHYLD begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Hebamme regelmäßig vertrauen darf, insbesondere die Pflichten zur Datensicherheit, zur Vertraulichkeit und zur Verfügbarkeit der Dokumentation. Die Parteien gehen davon aus, dass der vertragstypische, vorhersehbare Schaden [●] € je Schadensfall und [●] € je Vertragsjahr nicht übersteigt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von CHYLD, einschließlich der Unterauftragnehmer.
(5) Die Haftung gegenüber betroffenen Personen nach Art. 82 DSGVO und der Ausgleich im Innenverhältnis nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO richten sich nach dem AVV.
§ 28 Freistellung
(1) Die Hebamme stellt CHYLD von Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer von der Hebamme zu vertretenden Verletzung ihrer Pflichten aus diesen AGB, aus Gesetz oder Berufsrecht gegen CHYLD geltend machen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
(2) CHYLD informiert die Hebamme unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche, gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und erkennt Ansprüche nicht ohne ihre Zustimmung an.
§ 29 Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung von Pflichten, soweit diese auf Ereignissen beruht, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht abgewendet werden konnten, etwa Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Anordnungen oder großflächige Ausfälle öffentlicher Strom- oder Telekommunikationsnetze.
(2) Nicht als höhere Gewalt gelten Ausfälle oder Sicherheitsvorfälle bei Unterauftragnehmern, die CHYLD ausgewählt hat, sowie Cyberangriffe, gegen die Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik hätten schützen können.
(3) Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer. Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer des Hindernisses.
Abschnitt H · Schlussbestimmungen
§ 30 Referenzen und Mitteilungen von CHYLD
(1) CHYLD nennt Namen, Praxisbezeichnung oder Logo der Hebamme außerhalb von Alma, etwa auf der Website oder in Präsentationen, nur mit ihrer Einwilligung, die sie im Konto erteilen und jederzeit widerrufen kann.
(2) Mitteilungen zu Vertrag, Sicherheit und Datenschutz sendet CHYLD an die im Konto hinterlegte E-Mail-Adresse und in das Konto. Die Hebamme hält diese Adresse aktuell. Informationen zu neuen Funktionen und Veranstaltungen erhält die Hebamme per E-Mail, soweit sie nicht widersprochen hat; in jeder E-Mail ist ein Abmeldelink enthalten.
§ 31 Änderungen dieser AGB
(1) CHYLD kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern. Änderungen werden der Hebamme mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt; die Mitteilung enthält den geänderten Text und hebt die Änderungen hervor.
(2) Nicht wesentliche Änderungen gelten als angenommen, wenn die Hebamme ihnen nicht bis zum Wirksamwerden in Textform widerspricht. Nicht wesentlich sind Änderungen, die Hauptleistungspflichten und Preise nicht berühren, etwa redaktionelle Anpassungen, die Umsetzung geänderter Gesetze, Rechtsprechung oder Vorgaben der Kostenträger und die Beschreibung neuer Funktionen. CHYLD weist in der Mitteilung auf das Widerspruchsrecht und die Folgen des Schweigens gesondert hin.
(3) Wesentliche Änderungen, die Hauptleistungspflichten oder Preise betreffen, werden nur wirksam, wenn die Hebamme ihnen im Konto oder in Textform zustimmt. Stimmt sie nicht zu, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort; CHYLD kann ihn dann nach § 24 Abs. 3 kündigen.
(4) Die Hebamme kann den Vertrag bei jeder Änderung bis zu deren Wirksamwerden fristlos kündigen. Rückwirkende Änderungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben sind.
§ 32 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Übertragung
(1) Die Hebamme kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
(2) CHYLD kann den Vertrag mit einer Ankündigung von sechs Wochen auf ein mit ihr verbundenes Unternehmen oder auf eine Rechtsnachfolgerin übertragen, wenn diese alle Pflichten aus Vertrag und AVV übernimmt. Die Hebamme kann den Vertrag in diesem Fall bis zum Wirksamwerden der Übertragung kündigen.
§ 33 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist die Hebamme Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Mainz. CHYLD kann auch am allgemeinen Gerichtsstand der Hebamme klagen.
(3) Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen nur der Information.
(4) Protokolle, die CHYLD über Anmeldungen, Freigaben, Bestellungen, Übermittlungen und Zahlungen elektronisch führt, können zum Nachweis dieser Vorgänge herangezogen werden. Der Hebamme bleibt der Nachweis eines abweichenden Verlaufs unbenommen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Anlage 1 · Leistungsbeschreibung und Service Levels
1. Module je Tarif
| Modul | Basis | Premium |
|---|---|---|
| Öffentliches Profil nach Verifizierung | ✓ | ✓ |
| Empfang von Betreuungsanfragen | ✓ | ✓ |
| Dokumentation und Patientinnenverwaltung | [●] | ✓ |
| Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation | [●] | ✓ |
| Videobetreuung nach Anlage 4 Hebammenhilfevertrag | – | ✓ |
| Abrechnungsschnittstelle | – | ✓ |
| Kurs-Marktplatz | – | ✓ |
| Teamkonten | – | [bis ● Personen] |
| KI-Funktionen (opt-in) | – | [●] |
| Export in allen Formaten nach Anlage 2 | ✓ | ✓ |
2. Verfügbarkeit
(1) CHYLD stellt die Kernfunktionen (Anmeldung, Dokumentation, Kommunikation, Export) mit einer Verfügbarkeit von [99,0] % im Kalendermonat bereit, gemessen am Übergabepunkt des Rechenzentrums zum Internet.
(2) Nicht in die Berechnung fließen ein: angekündigte Wartungsfenster von höchstens [4] Stunden im Monat, die mindestens 48 Stunden vorher im Konto angekündigt werden und zwischen 22:00 und 06:00 Uhr liegen, sowie Ausfälle aufgrund höherer Gewalt nach § 29.
(3) Die Videobetreuung ist von Verbindungsqualität und Bandbreite der Beteiligten abhängig. Für sie gilt die Verfügbarkeitszusage nur für die serverseitige Infrastruktur.
(4) [Optional: Unterschreitet die Verfügbarkeit den Zielwert, erhält die Hebamme eine Gutschrift von ● % der Monatsvergütung je angefangenem Prozentpunkt, höchstens ● %.]
3. Support
| Kanäle | E-Mail an [●]@alma.app, Kontaktformular im Konto, [Telefon ●] |
| Servicezeiten | Montag bis Freitag [9:00–17:00] Uhr, außer bundeseinheitliche Feiertage und Feiertage in Rheinland-Pfalz, 24. und 31. Dezember |
| Reaktionszeit kritisch (Kernfunktion für alle nicht nutzbar, Sicherheitsvorfall) | [2] Stunden innerhalb der Servicezeiten |
| Reaktionszeit hoch (Kernfunktion für einzelne nicht nutzbar, Abrechnungsübermittlung scheitert) | [1] Arbeitstag |
| Reaktionszeit normal | [3] Arbeitstage |
Reaktionszeit ist die Zeit bis zur qualifizierten Rückmeldung, nicht bis zur Behebung.
4. Mindestanforderungen an Endgeräte
[Aktuelle und vorletzte Version von iOS und Android; aktuelle Version von Chrome, Firefox, Safari, Edge; stabile Internetverbindung mit mindestens ● Mbit/s für die Videobetreuung; Kamera, Mikrofon, Lautsprecher.]
5. Nachweise
Im Konto unter „Sicherheit und Nachweise" stellt CHYLD bereit: C5-Testat oder gleichwertigen Nachweis nach § 393 SGB V mit Kundenkriterien, Zertifikate und GKV-Bescheinigung für den Videodienst, aktuelle Liste der Unterauftragsverarbeiter, Zusammenfassung des letzten Penetrationstests.
Anlage 2 · Datenexport und Anbieterwechsel
Umsetzung von Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act)
1. Recht auf Wechsel
Die Hebamme kann jederzeit verlangen, dass ihre exportierbaren Daten zu einem anderen Anbieter oder in eine eigene Infrastruktur übertragen werden, und den Vertrag beenden. Die Ankündigungsfrist beträgt höchstens zwei Monate; bei Premium-Tarifen gilt die kürzere Kündigungsfrist nach § 24 Abs. 2.
2. Exportierbare Daten
Exportierbar sind alle Daten, die die Hebamme oder ihre Teammitglieder eingegeben oder hochgeladen haben oder die im Rahmen ihrer Nutzung erzeugt wurden, insbesondere: a) Patientinnenstammdaten und Kontaktdaten, b) Dokumentation einschließlich Änderungsprotokoll nach § 630f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, c) hochgeladene Dateien (Befunde, Bilder), d) Chatverläufe, soweit auf dem Endgerät entschlüsselt verfügbar (Export über die App), e) Termine, f) Abrechnungsfälle und Übermittlungsprotokolle, g) Kurse, Buchungen und Teilnehmerlisten, h) Profilinhalte, i) Einwilligungs- und Freigabenachweise, j) Vertrags-, Rechnungs- und Zahlungsdaten zwischen Hebamme und CHYLD.
3. Nicht exportierbare Daten
Nicht exportierbar sind ausschließlich interne Betriebsdaten, deren Offenlegung Geschäftsgeheimnisse von CHYLD verletzen würde und die für die Weiternutzung der Daten nicht erforderlich sind: Ranking-Berechnungen, interne Sicherheitsprotokolle, Quellcode und Konfigurationsdaten der Infrastruktur.
4. Formate
Strukturierte Daten als JSON und CSV mit veröffentlichter Feldbeschreibung; Dokumentation zusätzlich je Patientin als PDF; Dateien im Originalformat; [soweit verfügbar: HL7 FHIR]. Die Feldbeschreibung ist unter [●] öffentlich abrufbar.
5. Ablauf nach Beendigung
| Phase | Dauer | Was gilt |
|---|---|---|
| Übergangszeitraum | 30 Kalendertage ab Vertragsende | Lesezugriff, vollständiger Export, Unterstützung beim Wechsel durch CHYLD |
| Datenabrufzeitraum | 60 Kalendertage im Anschluss | Lese- und Exportzugriff |
| Löschung | nach Ende des Datenabrufzeitraums | Hinweis mindestens 30 Tage vorher; Löschung aller Behandlungsdaten einschließlich Backups innerhalb weiterer 30 Tage; Bestätigung in Textform |
Ist der Übergangszeitraum aus technischen Gründen nicht einzuhalten, teilt CHYLD dies innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Wechselverlangen mit Begründung mit; er verlängert sich dann um höchstens sieben Monate. Die Hebamme kann den Übergangszeitraum einmalig um einen angemessenen Zeitraum verlängern. Schließt die Hebamme den Archivtarif ab, entfällt die Löschung für dessen Dauer.
6. Wechselentgelte
CHYLD erhebt für den Wechsel und den Export keine Entgelte. Unberührt bleiben Entgelte für den Archivtarif und für individuelle Migrationsleistungen, die die Hebamme gesondert beauftragt.
7. Unterstützung
CHYLD unterstützt den Wechsel angemessen, beantwortet Rückfragen des neuen Anbieters zu Datenstrukturen und nennt auf Anfrage bekannte Einschränkungen, die dem Wechsel entgegenstehen.
<!-- Frühere Fassung: Version 3.1, Stand 1. August 2026 — archiviert unter content/legal/archive/terms-midwife/2026-08-01.md, abrufbar über /legal/terms-midwife/archiv. -->