Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbepartner (Insertionsbedingungen)
CHYLD GmbH
CHYLD GmbH · Werbeflächen in der App Alma, auf alma.app und im Alma-Newsletter
Stand: 27. Juli 2026 · Version 1.0
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Schaltung von Werbung und die Durchführung von Kooperationen zwischen der CHYLD GmbH, Adelungstraße 3, 55131 Mainz (nachfolgend „CHYLD GmbH" oder „wir") und Werbetreibenden, Agenturen und Vermarktern (nachfolgend „Werbepartner").
(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende Bedingungen des Werbepartners werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen ausdrücklich in Textform zustimmen; dies gilt auch dann, wenn wir die Leistung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos erbringen.
(3) Bestandteil jedes Vertrags sind neben diesen Bedingungen die jeweils gültigen Mediadaten und Preisliste sowie die Alma Werberichtlinie. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individueller Insertionsauftrag – Werberichtlinie – diese Bedingungen – Mediadaten.
(4) Handelt eine Agentur, so handelt sie im eigenen Namen und für eigene Rechnung, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Sie steht für die Erfüllung der Pflichten ihres Kunden ein und ist verpflichtet, die Vorgaben dieser Bedingungen an ihn weiterzugeben.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Mediadaten und Preislisten sind freibleibend und stellen kein bindendes Angebot dar.
(2) Der Werbepartner erteilt einen Insertionsauftrag in Textform. Der Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung in Textform zustande.
(3) Redaktionelle Freiheit und Ablehnungsrecht. Wir sind berechtigt, Aufträge und einzelne Werbemittel ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Wir werden das Ablehnungsrecht nach billigem Ermessen ausüben und die wesentlichen Gründe auf Nachfrage mitteilen. Ein Ablehnungsgrund liegt insbesondere vor, wenn das Werbemittel gegen Gesetze, behördliche Vorgaben, die Vorgaben der App-Store-Betreiber oder unsere Werberichtlinie verstößt, wenn es geeignet ist, das Vertrauen unserer Nutzerinnen in die Neutralität und gesundheitliche Verlässlichkeit von Alma zu beeinträchtigen, oder wenn es von einem Wettbewerber stammt und die Vertraulichkeit unserer Produktentwicklung berührt.
(4) Bereits geschaltete Werbemittel können wir nachträglich entfernen, wenn uns Umstände nach Absatz 3 erst später bekannt werden oder eine Beanstandung durch eine Behörde, ein Gericht, eine Wettbewerbszentrale oder einen App-Store erfolgt. Der Vergütungsanspruch entfällt in diesem Fall anteilig; weitergehende Ansprüche des Werbepartners bestehen nicht, soweit er die Beanstandung zu vertreten hat.
§ 3 Leistungsgegenstand und Werbeformen
(1) Gegenstand ist die Bereitstellung von Werbeplätzen und Kooperationsformaten entsprechend den Mediadaten, insbesondere:
a) Display-Platzierungen in der App und auf alma.app, b) Newsletter-Platzierungen in unseren redaktionellen Newslettern, c) Sponsoring redaktioneller Rubriken, Kurse oder Inhalte, d) Advertorials und gesponserte Inhalte, die von uns oder in Abstimmung mit uns erstellt werden, e) Partnerangebote im Vorteils- bzw. Angebotsbereich der App.
(2) Keine Beeinflussung redaktioneller und medizinischer Inhalte. Werbebuchungen begründen keinen Anspruch auf Einfluss auf redaktionelle Inhalte, auf medizinische Informationen, auf die Reihenfolge der Hebammensuche oder auf die Auswahl von Anbieter:innen auf dem Marktplatz. Die redaktionelle Unabhängigkeit bleibt in vollem Umfang gewahrt.
(3) Kein Exklusivitätsanspruch. Ein Anspruch auf Branchenexklusivität, auf eine bestimmte Position innerhalb einer Seite oder auf ein bestimmtes Umfeld besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Technische Weiterentwicklung. Wir dürfen Format, Größe und technische Umsetzung von Werbeplätzen mit angemessener Vorankündigung ändern, wenn dies aus technischen, gestalterischen oder rechtlichen Gründen erforderlich ist. Wird die vereinbarte Leistung dadurch nicht unerheblich verändert, kann der Werbepartner den betroffenen Auftrag kündigen.
§ 4 Kennzeichnung von Werbung und Transparenz
(1) Trennungsgebot. Jede entgeltliche oder gegen sonstige Gegenleistung erfolgende Platzierung wird von uns eindeutig und für die Nutzerin auf den ersten Blick erkennbar als Werbung gekennzeichnet – in der Regel mit „Anzeige" oder „Werbung" – und optisch vom redaktionellen Inhalt getrennt (§ 5a Abs. 4 UWG, § 22 Abs. 1 MStV). Der Werbepartner kann auf die Kennzeichnung nicht verzichten.
(2) Werbetransparenz nach Art. 26 DSA. Bei jeder Werbeeinblendung weisen wir zusätzlich in klarer und eindeutiger Weise aus:
a) dass es sich um Werbung handelt, b) in wessen Namen die Werbung angezeigt wird, c) wer die Werbung bezahlt hat, sofern dies von Buchstabe b abweicht, d) welche wesentlichen Parameter zur Bestimmung der Empfängerin herangezogen wurden und wie diese geändert werden können.
Der Werbepartner ist verpflichtet, uns die hierfür erforderlichen Angaben vollständig und richtig zu übermitteln, und erklärt uns gegenüber, ob die Werbung für ein kommerzielles Produkt oder eine kommerzielle Dienstleistung erfolgt.
(3) Influencer- und Kooperationsinhalte. Setzt der Werbepartner im Zusammenhang mit der Kooperation Dritte (z. B. Creator) ein, stellt er deren ordnungsgemäße Werbekennzeichnung sicher.
§ 5 Zulässigkeit der Werbeinhalte
(1) Grundsatz. Der Werbepartner ist allein verantwortlich für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm gelieferten Werbemittel und der verlinkten Zielseiten. Wir prüfen Werbemittel lediglich auf offensichtliche Verstöße; eine Rechtsprüfung schulden wir nicht.
(2) Besondere gesundheitsrechtliche Vorgaben. Der Werbepartner sichert insbesondere die Einhaltung folgender Vorschriften zu, soweit einschlägig:
a) Heilmittelwerbegesetz (HWG) – insbesondere das Verbot irreführender Werbung (§ 3), das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 10 Abs. 1), die Pflichtangaben nach § 4 und die besonderen Beschränkungen der Publikumswerbung nach § 11, unter anderem hinsichtlich Gutachten und Empfehlungen Dritter, Krankengeschichten, bildlicher Darstellungen von Berufskleidung, angstauslösender Darstellungen sowie Werbung, die sich an Kinder unter 14 Jahren richtet; b) Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) und Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz für Medizinprodukte; c) Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sowie die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel; d) Verordnung (EU) 2016/127 in Verbindung mit § 21 der Verordnung über diätetische Lebensmittel – Werbung für Säuglingsanfangsnahrung ist nur unter den dort genannten engen Voraussetzungen zulässig; unzulässig sind insbesondere Werbung außerhalb wissenschaftlicher oder fachlicher Publikationen, die Abgabe kostenloser Proben, Verkaufsförderungsmaßnahmen sowie Darstellungen, die vom Stillen abhalten oder Säuglingsnahrung als gleichwertig oder überlegen darstellen. Der WHO-Kodex zur Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten ist zu beachten; e) Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009; f) das Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und verwandte Erzeugnisse sowie die Beschränkungen für alkoholische Getränke; g) berufsrechtliche Werbebeschränkungen für Heilberufe.
(3) Rechte Dritter. Der Werbepartner sichert zu, dass er über alle für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Rechte an den Werbemitteln verfügt – insbesondere Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Persönlichkeits- und Datenschutzrechte – und dass Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er räumt uns die für die Schaltung, Vervielfältigung, Bearbeitung im technisch erforderlichen Umfang und öffentliche Zugänglichmachung notwendigen, zeitlich auf die Schaltungsdauer begrenzten, einfachen Nutzungsrechte ein. Für Zwecke der Archivierung und des Nachweises der Schaltung sowie für die nach Art. 26 und 39 DSA erforderliche Transparenz gilt das Nutzungsrecht zeitlich unbegrenzt fort.
(4) Freistellung. Der Werbepartner stellt uns von allen berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aus der Schaltung der Werbemittel oder aus einem Verstoß gegen die Absätze 1 bis 3 resultieren, einschließlich der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung sowie etwaiger Bußgelder und Ordnungsgelder. Wir informieren ihn unverzüglich über die Inanspruchnahme, geben ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und geben ohne seine Zustimmung kein Anerkenntnis ab.
§ 6 Datenschutz und Ausschluss von Gesundheits-Targeting
(1) Kein Targeting auf Basis besonderer Datenkategorien. Eine Ausrichtung von Werbung auf Grundlage von Gesundheitsdaten, Schwangerschaftsverläufen, Tagebuch- oder Chatinhalten, Symptomangaben oder daraus abgeleiteten Profilen findet nicht statt. Dies ergibt sich aus Art. 9 DSGVO und Art. 26 Abs. 3 DSA und ist nicht abdingbar.
(2) Zulässige Ausspielung. Werbung wird ausgeliefert a) kontextbezogen (nach dem redaktionellen Umfeld des Werbeplatzes), b) nach groben, nicht sensiblen Merkmalen, soweit hierfür eine wirksame Einwilligung der Nutzerin vorliegt (z. B. Region, Sprache, Gerätetyp). Eine darüber hinausgehende Segmentierung setzt eine gesonderte, ausdrückliche Einwilligung voraus, die wir gegenüber der Nutzerin einholen.
(3) Keine Datenübermittlung. Wir übermitteln dem Werbepartner keine personenbezogenen Daten unserer Nutzerinnen. Der Werbepartner erhält ausschließlich aggregierte, nicht personenbeziehbare Auswertungen.
(4) Zählpixel und Drittanbieter-Tags. Der Einsatz von Zählpixeln, Tracking-Tags, Redirects, Fingerprinting oder ähnlichen Technologien des Werbepartners oder Dritter bedarf unserer vorherigen Zustimmung in Textform und ist nur zulässig, soweit hierfür eine wirksame Einwilligung der Nutzerin nach § 25 Abs. 1 TDDDG und Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO vorliegt und der Werbepartner uns die für unsere Informationspflichten erforderlichen Angaben liefert. Ohne Zustimmung eingebundene Technologien berechtigen uns zur sofortigen Entfernung des Werbemittels und zur außerordentlichen Kündigung.
(5) Rollen. Soweit der Werbepartner eigene Verarbeitungen vornimmt, ist er hierfür eigenständig Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Ergibt eine Prüfung eine gemeinsame Verantwortlichkeit, schließen die Parteien unverzüglich eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO.
(6) Lead-Generierung. Werden im Rahmen einer Kooperation Kontaktdaten von Nutzerinnen an den Werbepartner übermittelt, geschieht dies ausschließlich auf Grundlage einer vorher eingeholten, gesonderten und nachweisbaren Einwilligung der jeweiligen Nutzerin, die den Werbepartner namentlich benennt. Der Werbepartner darf die Daten nur für den in der Einwilligung genannten Zweck verwenden und weist deren Rechtmäßigkeit auf Verlangen nach.
(7) Werbung durch oder für gesetzliche Krankenkassen. Kooperationen mit gesetzlichen Krankenkassen erfolgen ausschließlich auf Basis laufzeit- oder platzierungsabhängiger Vergütungen. Eine erfolgs- oder abschlussabhängige Vergütung für die Vermittlung von Mitgliedschaften wird nicht vereinbart. 〖Hinweis: Vor Aufnahme solcher Kooperationen ist die Vereinbarkeit mit § 4 Abs. 3 SGB V und den Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätzen der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenkassen zu prüfen.〗
§ 7 Werbemittel, Anlieferung und Fristen
(1) Der Werbepartner liefert Werbemittel spätestens fünf Werktage vor dem vereinbarten Schaltungsbeginn in den in den Mediadaten genannten Spezifikationen an.
(2) Bei verspäteter, unvollständiger oder nicht spezifikationsgerechter Anlieferung sind wir nicht zur Schaltung verpflichtet. Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, soweit wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Wir werden uns um eine spätere Nachholung im Rahmen freier Kapazitäten bemühen.
(3) Offensichtlich mangelhafte Werbemittel melden wir unverzüglich. Der Werbepartner liefert unverzüglich Ersatz.
(4) Nach Schaltungsende gelieferte oder nicht mehr benötigte Werbemittel werden nach drei Monaten gelöscht, soweit keine Nachweispflichten entgegenstehen.
§ 8 Vergütung, Zahlung und Storno
(1) Es gelten die Preise der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste, sofern nicht abweichend vereinbart. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Verzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 288 Abs. 2 und Abs. 5 BGB.
(3) Vorkasse. Bei Erstaufträgen, bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder bei Aufträgen mit einem Volumen über 〖BETRAG〗 können wir Vorkasse oder eine Sicherheitsleistung verlangen.
(4) Storno. Der Werbepartner kann einen bestätigten Auftrag in Textform stornieren. Es fallen folgende Stornogebühren an, jeweils bezogen auf das Nettoauftragsvolumen und berechnet ab Zugang der Stornoerklärung vor dem vereinbarten Schaltungsbeginn:
| Zeitpunkt der Stornierung | Stornogebühr |
|---|---|
| mehr als 30 Tage vorher | 0 % |
| 30 bis 15 Tage vorher | 25 % |
| 14 bis 8 Tage vorher | 50 % |
| ab 7 Tage vorher | 90 % |
Dem Werbepartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Bei individuell produzierten Formaten (z. B. Advertorials) sind bereits angefallene Produktionskosten in jedem Fall zu erstatten.
(5) Aufrechnung. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Werbepartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder von uns unbestritten sind.
§ 9 Leistungsstörungen und Reporting
(1) Reporting. Wir stellen nach Ablauf der Kampagne eine Auswertung mit den vereinbarten Kennzahlen zur Verfügung. Maßgeblich für die Abrechnung sind ausschließlich unsere Zähldaten, sofern nicht ausdrücklich ein anderes Zählsystem vereinbart wurde. Weichen die Zahlen eines vereinbarten Drittsystems um mehr als 10 % ab, verständigen sich die Parteien auf einen angemessenen Ausgleich.
(2) Minderleistung. Wird eine vereinbarte Leistungsmenge (z. B. Ad Impressions) aus von uns zu vertretenden Gründen nicht erreicht, holen wir die fehlende Leistung vorrangig innerhalb von 30 Tagen nach. Ist eine Nachholung nicht möglich oder für den Werbepartner nicht zumutbar, mindert sich die Vergütung entsprechend.
(3) Ausfall. Bei technischen Störungen, die zu einem Ausfall der Schaltung führen, gilt Absatz 2 entsprechend. Kurzfristige Unterbrechungen von insgesamt weniger als 5 % der Schaltungsdauer gelten nicht als Minderleistung.
(4) Keine Erfolgsgarantie. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg – insbesondere eine bestimmte Klickrate, Conversion oder Reichweite – wird nicht geschuldet, sofern er nicht ausdrücklich als Leistungssoll vereinbart wurde.
§ 10 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, der Höhe nach höchstens auf das Nettoauftragsvolumen des betroffenen Insertionsauftrags. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Höhere Gewalt. Für Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen außerhalb unseres zumutbaren Einflussbereichs haften wir nicht; die Leistungspflicht ruht für die Dauer der Behinderung.
§ 11 Laufzeit, Kündigung und Vertraulichkeit
(1) Rahmenverträge können von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Bereits bestätigte Einzelaufträge bleiben hiervon unberührt.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere vor bei wiederholten Verstößen gegen § 5 oder § 6, bei behördlichen oder gerichtlichen Beanstandungen der Werbemittel sowie bei einer erheblichen Beeinträchtigung unseres Ansehens.
(3) Vertraulichkeit. Beide Parteien behandeln die im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen nicht öffentlichen Informationen – insbesondere Konditionen, Nutzungszahlen und Auswertungen – vertraulich und nutzen sie nur für Zwecke der Zusammenarbeit. Die Pflicht gilt drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
(4) Referenznennung. Wir dürfen Namen und Logo des Werbepartners als Referenz nennen; er kann dem jederzeit in Textform für die Zukunft widersprechen. Der Werbepartner darf Namen und Logo von Alma nur nach vorheriger Zustimmung in Textform und im Rahmen unserer Markenrichtlinien verwenden.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Klausel; der Vorrang der Individualabrede nach § 305b BGB bleibt unberührt.
(2) Wir können diese Bedingungen mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform ändern. Widerspricht der Werbepartner nicht bis zum Inkrafttreten, gelten die Änderungen als angenommen; hierauf weisen wir gesondert hin. Bereits bestätigte Aufträge werden zu den bei Auftragsbestätigung geltenden Bedingungen abgewickelt.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Mainz, sofern der Werbepartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Andernfalls gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Kontakt für Werbepartner: werbung@alma.app